Storkow. Durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.11.2015 zu Anschlussbeiträgen im Land Brandenburg ist das Finanzierungssystem des Wasser- und Abwasserzweckverband „Scharmützelsee-Storkow/Mark“ (WAS, wie das vieler anderer Aufgabenträger im Land, zunächst erschüttert worden.
Als eine Folge dieser Entscheidung mussten zum 01.01.2017 so genannte gespaltene Gebühren eingeführt werden für diejenigen Grundstücke, für welche ein Anschlussbeitrag tatsächlich bezahlt wurde und für diejenigen, für die kein Beitrag bezahlt wurde. Der WAS hat zur Bewältigung der Folgen dieser Rechtsprechung beschlossen, die Umstellung seines Finanzierungssystems und die Erstattung aller gezahlten Anschlussbeiträge vorzubereiten, um im gesamten Verbandsgebiet einheitliche Gebühren erheben zu können.
Dazu war die Aufnahme eines Kredites in Höhe von ca. 22 Mio. Euro zu planen, welche der Genehmigung durch die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde bedurfte.
Am 13.01.2021 beschloss die Verbandsversammlung des WAS den entsprechenden Wirtschaftsplan und beantragte die Kreditgenehmigung. Mit Bescheid vom 16.06.2021 hat der Landrat des Landkreises Oder-Spree die vom Zweckverband beantragte Genehmigung zur Aufnahme eines Kredites zur Erstattung aller bezahlten Anschlussbeiträge abgelehnt.
Damit wurde ein jahrelanges Verfahren beendet, in welchem der WAS der Unteren Kommunalaufsichtsbehörde des Landkreises Oder-Spree ein umfassendes Finanzierungskonzept über einen Zeitraum von 20 Jahren vorgelegt hat. Dieses wurde mehrfach diskutiert und erläutert. Die Kommunalaufsichtsbehörde folgte den Annahmen des WAS zur Umsetzbarkeit des Vorhabens nicht.
Die Verbandsversammlung des WAS hat schließlich per Beschluss vom 07.07.2021 die Entscheidung des Landrates akzeptiert. Die Folgen eines gerichtlichen Verfahrens sind nicht abschätzbar. Der Zweckverband muss handlungsfähig bleiben.
Die Umstellung des Finanzierungssystems auf eine reine Gebührenfinanzierung wird damit endgültig nicht vollzogen. Bezahlte Anschlussbeiträge werden nicht erstattet. Es bleibt bei der Erhebung von gespaltenen Gebühren und der Unterscheidung von sog. Beitrags- und Nichtbeitragszahlern. (was)