Im Rahmen von Ortsbesichtigungen wurde durch die Mitarbeiter der Stadtverwaltung Storkow (Mark) festgestellt, dass Niederschlagswasser zum Teil nicht auf dem eigenen Grundstück beseitigt, sondern auf Nachbargrundstücke oder auf öffentliche Straßen abgeleitet wird. Gemäß § 52 des Brandenburgischen Nachbarrechtsgesetzes muss der Eigentümer eines Grundstückes seine bauliche Anlage so einrichten, dass Niederschlagswasser nicht auf das Nachbargrundstück tropft oder auf dieses abgeleitet wird.
Ebenso darf auf dem Grundstück anfallendes Niederschlagswasser nicht auf öffentliche Flächen oder Straßen abgeleitet werden. Dies regelt die Satzung über die Beseitigung von Niederschlagswasser in der Stadt Storkow (Mark). Das Niederschlagswasser ist auf dem eigenen Grundstück in geeigneter Weise und schadlos zu beseitigen. Die Beseitigung soll vorrangig durch Versickerung erfolgen.
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen der vorgenannten Satzung das Niederschlagswasser, welches auf seinem Grundstück anfällt, nicht auf diesem Grundstück schadlos beseitigt. Gemäß der Satzung kann die Stadt Storkow (Mark) diese Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro ahnden. Auf Grundlage des Verwaltungsvollstreckungsgesetz Brandenburg kann die Handlung auch durch eine von der Stadt Storkow (Mark) beauftragte Person oder von der Stadt Storkow (Mark) selbst auf Kosten des Verursachers durchgeführt werden.
Wir bitten Sie, Ihre eigene Niederschlagswasserableitung zu überprüfen und bei Bedarf so anzupassen, dass kein Niederschlagswasser vom eigenen Grundstück auf das Nachbargrundstück sowie auf den öffentlichen Straßenbereich abgeleitet wird. Das Bauamt und das Ordnungsamt werden dies zukünftig verstärkt kontrollieren. Bei Fragen können Sie sich gern an das Bauamt, Tel. 033678 68442, wenden. (svs)