Parken auf Grünflächen und -streifen schon immer verboten

Angespannte Parkraumsituationen sind ein weit verbreitetes Problem. Nicht nur in Großstädten, sondern auch im kleinen Storkow (Mark) sind Parkplätze in der Nähe der eigenen Haustür oder am Zielort häufig Mangelware – und das neben der Kernstadt auch in den umliegenden Ortsteilen. Beschwerden über sogenannte ,,Knöllchen“ erreichen die Stadtverwaltung fast täglich.

Das Parken im Straßenverkehr ist eindeutig im Paragrafen 12 der Straßenverkehrsordnung geregelt: Auch wenn an einer Straße oder in einem Bereich eine generelle Parkplatzknappheit herrscht, entbindet dies die Verkehrsteilnehmer nicht davon, sich an die gemäß Straßenverkehrsordnung geltenden Vorschriften zu halten.

Die Stadt Storkow (Mark) kontrolliert das Parkverhalten grundsätzlich in allen Stadtgebieten und Ortsteilen. Werden Parkverstöße festgestellt, werden diese von Mitarbeitern des Außendienstes gemäß der geltenden Rechtslage mit dem entsprechenden Verwarngeld geahndet. Die Höhe der „Strafe“ richtet sich nach der begangenen Ordnungswidrigkeit und ist im bundesweit gültigen Verwarnungs- und Bußgeldkatalog festgelegt.

Auf Grünstreifen und -flächen darf grundsätzlich nicht geparkt werden, das ergibt sich aus dem Paragrafen 12 Absatz 4 der Straßenverkehrsordnung.

Grünstreifen und Grünflächen entlang der Straßen machen nicht nur das Ortsbild schöner, sie erfüllen auch immer wichtiger werdende Aufgaben. Bei Regen können diese Flächen das Wasser aufnehmen und so verhindern, dass die Abwasserkanäle zu stark belastet oder die Straßen von zu viel Wasser überflutet werden. Je häufiger ein Grünstreifen jedoch von Fahrzeugen befahren oder zum Parken genutzt wird, desto stärker wird der Boden verdichtet, wodurch dieser nur noch schlecht das Wasser aufnehmen kann. Auch aus diesem Grund ist das Parken auf einem Grünstreifen – ob innerorts oder außerorts – nicht erlaubt.

Die Notwendigkeit des Schutzes der Grünflächen hat auch der Gesetzgeber erkannt und bei der Änderung des Bußgeldkataloges vom 1. September 2023 verankert. Für die Sanktionierung des Parkens auf Grünflächen oder Verkehrsinseln ist ein Bußgeld von mindestens 55 Euro vorgesehen.

Für alle Seiten ist der Umgang mit Verstößen sehr aufwendig. Für die Bürger bringen sie eine finanzielle Belastung, für die Mitarbeiter des Ordnungsamtes eine Mehrbelastung von Bürokratie und Arbeitsaufwand. Die Stadtverwaltung fordert daher auf, dort zu parken, wo es erlaubt ist: auf öffentlichen ausgeschilderten Parkplätzen und auf den eigenen Grundstücken. Unter Beachtung der Straßenverkehrsordnung ist auch teilweise ein Parken am rechten Fahrbandrand möglich (rechts auf der Straße, wenn nichts anderes ausgeschildert und wenn man den Verkehr nicht behindert). (svs)