Corona: Geschäfte dürfen öffnen, Restaurants nicht

Gesperrter Spielplatz in der Altstadt von Storkow (Mark). Foto: Marcel Gäding
Gesperrter Spielplatz in der Altstadt von Storkow (Mark). Spiel- und Sportplätze bleiben auch weiterhin gesperrt. Foto: Marcel Gäding

Die Landesregierung von Brandenburg hat die SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung angepasst und erste Lockerungen beschlossen. Sie soll vom 20. April bis zum 8. Mai gelten. Wir stellen die wichtigsten Punkte vor.

Grundsätzlich: Weiterhin sollen soziale und körperliche Kontakte zu Personen außerhalb des eigenen Haushaltes auf ein Minimum reduziert werden. Es gilt weiter ein Mindestabstand zwischen 1,5 Metern zwischen Personen. Empfohlen, aber nicht verpflichtend, wird das Tragen von Alltagsmasken in öffentlichen Räumen, im Einzelhandel oder in öffentlichen Verkehrsmitteln – also dort, wo der Mindestabstand nicht gewährleistet werden kann.

Kindertagesstätten: Kitas bleiben für den Normalbetrieb weiter geschlossen. Die Notbetreuung wird vom 27. April an ausgeweitet. Anspruch besteht, wenn mindestens ein Elternteil in einem systemrelevanten Beruf arbeitet. Dazu gehören unter anderem der Gesundheitsbereich (Krankenhäuser, Arztpraxen, Pflegeeinrichtungen), staatliche Einrichtungen, Polizei, Rettungsdienst, Katastrophenschutz, Feuerwehr, Rechtspflege, Justizvollzug, Land- und Ernährungswirtschaft, Energieversorgung, Abfallwirtschaft, Ab- und Wasserversorgung, öffentlicher Personennahverkehr, IT, Telekommunikation, Arbeitsverwaltung, Erzieher und Lehrer in Notfallbetreuung, Medien, Tierarztpraxen, Reinigungsfirmen in kritischen Infrastrukturen, etc. Anspruch auf eine Notbetreuung haben zudem Alleinerziehende unabhängig von ihrer beruflichen Tätigkeit. Informationen zur Notfallbetreuung in Storkow (Mark) gibt es unter Tel. 033678 68-500.

Schulen: Der Schulbetrieb bleibt ausgesetzt. Allerdings können Prüfungen sowie Prüfungsvorbereitungen vorbereitet und umgesetzt werden. Abiturprüfungen finden ab dem 20. April statt. Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 10 der Oberschulen, Gesamtschulen, Gymnasien und Förderschulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ gehen ab dem 27. April wieder zur Schule. Gleiches gilt für die berufsbildenden Schulen bzw. die Abschlussklassen der dualen Ausbildung. Wohnheime und Internate (OSZ, Spezialschulen, einzelne Förderschulen) nehmen ihren Betrieb entsprechend der schulischen Angebote wieder auf. Schulinternate arbeiten wieder parallel zum Schulbetrieb. Kinder, die nicht zu Hause beschult werden können, sollen vom 4. Mai an wieder in Grundschulen sowie Schulen der Sekundarstufe I betreut werden.

Einzelhandel und Dienstleister: Ab dem 22. April dürfen Geschäfte mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 Quadratmetern wieder öffnen. Darunter fallen auch Läden, die ihre Verkaufsfläche entsprechend reduzieren. Voraussetzung ist die Einhaltung von Hygienestandards. Dies trifft auch auf Shopping-Center zu. Unabhängig von der Größe dürfen Autohäuser, Fahrradhändler und Buchhandlungen ab dem 22. April wieder öffnen, Friseure ab dem 4. Mai. Geschlossen bleiben Nagelstudios, Tätowierer, Kosmetikstudio, Fußpflege- und Massagesalons.

Öffentliches Leben: Geöffnet werden dürfen ab dem 22. April öffentliche Bibliotheken, Galerien, Museen und Ausstellungshallen sowie Tierparks und Wildgehege unter Auflagen der Hygiene und Mindestabständen der Besucher. Der Zutritt der Besuchermengen soll gesteuert werden.

Gastronomie: Gaststätten und Kneipen müssen weiterhin geschlossen bleiben. Davon ausgenommen ist der Außer-Haus-Verkauf von Speisen und Getränken.

Veranstaltungen: Großveranstaltungen bleiben bis einschließlich 31. August 2020 verboten. Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen und Versammlungen bleiben weiter untersagt. Dies betrifft zum Beispiel Familienfeste oder Abiturfeiern. Ausnahme: Versammlungen unter freiem Himmel bis zu 20 Personen, wenn die kommunale Versammlungsbehörde dies genehmigt. Religiöse Zeremonien, insbesondere Taufen und Bestattungen, sind mit bis zu 20 Teilnehmenden erlaubt. Zusammenkünfte in Vereinen sind weiterhin verboten. Ausnahmen bilden Einzeltrainings.

Parks, Grünanlagen und Ausflugsgebiete: Ausflüge sollten weiter vermieden werden. Sie sind unter Einhaltung der Vorgaben jedoch nicht untersagt. Der Aufenthalt an öffentlichen Orten – dazu zählen insbesondere Wege, Straßen, Plätze, Grünanlagen und Parks – ist weiter grundsätzlich untersagt. Ausgenommen von diesem Verbot sind Wege, für die ein triftiger Grund besteht. Individueller Sport und Bewegung an der frischen Luft ist weiter ausdrücklich erlaubt: Spazieren gehen, Joggen, Fahrrad fahren. Aber auch hier gilt das Gebot des Mindestabstands zu allen Menschen, die nicht in einem Haushalt leben. Das vorübergehende Verweilen auf öffentlichen Bänken, Wiesen oder Freiflächen wird unter Wahrung der Abstandsregelung von 1,5 Meter wieder erlaubt.

Hotels und Pensionen: Verboten sind Übernachtungen zu rein touristischen Zwecken, Ferienwohnungen und Campingplätze inklusive. Ferienhäuser, Ferienwohnungen und Datschen im eigenen Besitz oder zur Pacht dürfen weiter für die eigene Nutzung aufgesucht werden.

Außerdem gelten die bereits bekannten Regelungen. Demnach sind weiterhin Spiel- und Sportplätze gesperrt. Für Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser gilt ein Besuchsverbot.

Weitere Informationen gibt es unter anderem im Internet unter www.corona.brandenburg.de bzw. unter www.landkreis-oder-spree.de, außerdem beim Bürgertelefon der Stadt Storkow (Mark) unter 033678 68-500.